Das Thema Windenergie interessiert mich aus zwei Perspektiven: einerseits als Baustein der Energiewende, andererseits weil wir hier vor Ort seit Jahren einen kleinen Bürgerwindpark planen, der leider noch nicht umgesetzt werden konnte. Daher erlebe ich auch ganz aus der Nähe, wie sehr die aktuelle Situation bei den Ausschreibungen den Ausbau belastet.

Für die, die es noch nicht gehört haben: die allermeisten Windparks müssen sich einen Ausschreibungsverfahren stellen, das viermal im Jahr von der Bundesnetzagentur durchgeführt wird und seit geraumer Zeit zunehmend stark überzeichnet ist, d.h. sehr viele sich bewerbende Projekte erhalten keinen Zuschlag.

Ich will hier meine Sicht auf die Lage, die Auswirkungen auf speziell Bürgerwindpark-Projekte, und mögliche Lösungswege beschreiben.

Das Ausschreibungsverfahren

Während bei Photovoltaik ein großer Teil des Zubaus ohne Ausschreibungen erfolgt, nämlich die kleinen Dachanlagen, müssen sich die meisten Windprojekte darum bewerben, einspeisen zu dürfen. Das ist im §28 EEG geregelt:

(1) Die Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land finden in den Jahren 2023 bis 2028 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November statt.
(2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt

  1. im Jahr 2023 12 840 Megawatt zu installierende Leistung und
  2. in den Jahren 2024 bis 2028 jeweils 10 000 Megawatt zu installierende Leistung.

Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt.

Absatz 3 regelt, dass “versäumte” Mengen in den Folgejahren aufgrholt werden können:

3) Das Ausschreibungsvolumen

  1. erhöht sich ab dem Jahr 2024 um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten, (…)

Gemeint ist damit nicht die Menge an Bewerbern, die wegen Überzeichnung abgewiesen wurden, sondern die vorgesehene Menge, für die keine Bieter gefunden werden konnten.

Der Gebotstermin 1. Februar nutzt seit 2025 noch die Mengen des Vorjahres, weil zum Zeitpunkt des Aufrufs dazu die Auswertung des Vorjahres noch nicht abgeschlossen ist.

Die Ausschreibungen haben sich zuletzt folgendermaßen entwickelt (* teils wurde das Ausschreibungsvolumen wegen drohender Unterzeichnung gekürzt; Preise beziehen sich auf die bezuschlagten Gebote):

Termin Ausschreibung Gebotsmenge durchschn. Preis max. Preis
01.02.23 3210 MW 1501 MW 7,34 ct/kWh 7,35 ct/kWh
01.05.23 2866 MW (statt 3192 MW*) 1597 MW 7,34 ct/kWh 7,35 ct/kWh
01.08.23 1667 MW (statt 3192 MW*) 1436 MW 7,32 ct/kWh 7,35 ct/kWh
01.11.23 2087 MW (statt 3192 MW*) 1981 MW 7,31 ct/kWh 7,35 ct/kWh
01.02.24 2486 MW 1836 MW 7,34 ct/kWh 7,35 ct/kWh
01.05.24 2795 MW (statt 4094 MW*) 2485 MW 7,33 ct/kWh 7,35 ct/kWh
01.08.24 2709 MW (statt 4094 MW*) 2961 MW 7,33 ct/kWh 7,35 ct/kWh
01.11.24 4094 MW 6083 MW 7,15 ct/kWh 7,35 ct/kWh
01.02.25 4094 MW 4896 MW 7,00 ct/kWh 7,13 ct/kWh
01.05.25 3443 MW 4972 MW 6,83 ct/kWh 6,94 ct/kWh
01.08.25 3443 MW 5739 MW 6,57 ct/kWh 6,64 ct/kWh
01.11.25 3450 MW 8155 MW 6,06 ct/kWh 6,12 ct/kWh
01.02.26 3445 MW 7858 MW 5,54 ct/kWh 5,64 ct/kWh
01.05.26 2495 MW      

Die letzten beiden Ausschreibungen waren also massiv (mehr als doppelt) überzeichnet, und das höchste Gebot mit Zuschlag war viermal in Folge deutlich unter dem Durchschnitt der Vorrunde! Es ist unwahrscheinlich, dass Material und Arbeit Quartal für Quartal billiger geworden sind, und auch die Zinsen sind im letzten Jahr nicht gesunken, also kann das nur bedeuten, dass sich die Projekte einen ruinösen Bieterwettkampf liefern, um überhaupt eine Chance auf einen Zuschlag zu erhalten. Das ist volkswirtschaftlich und energiepolitisch nicht wünschenswert, weil man auch nicht Betreiber pleite gehen sehen will, so dass die Pachten nicht mehr gezahlt werden können, oder an der Wartung der Anlagen sparen, und Projektierer nicht verschrecken will, weiterhin Windenergie zu planen und aufzubauen. Ein gewisser Risikopuffer muss in jeder Planung enthalten sein, nicht jedes Jahr weht gleich viel Wind, ein Betreiber muss also auch ein schwaches Windjahr überleben können.

Man muss sich klarmachen: ein Windprojekt kann erst bei der BNetzA in die Ausschreibung gehen, nachdem es die Baugenehmigung für alle geplanten Windräder hat. Dem gehen Windgutachten, Pachtverhandlungen, Biotopkartierungen, Vogelbeobachtung, Klärung des Netzanschlusses und natürlich die Anlagenplanung mit u.a. Schallgutachten, Schattenwurfgutachten voraus, was in Summe etliche Jahre braucht. Wer also jetzt an der Ausschreibung scheitert, hat schon Jahre an Aufwand und Planungskosten in das Projekt hineingesteckt. Vielleicht auch schon Investorengeld eingesammelt, das eine Rendite sehen und nicht auf einem Tagesgeldkonto geparkt bleiben will. Der Druck ist groß, dass es wenigstens das nächste Mal klappt.

Im Februar 2026 wurde in Bayern nur ein Zuschlag für 5 WEA mit insgesamt 31 MW im LK Miltenberg erteilt, in Baden-Württemberg insgesamt 4 WEA mit 24 MW. Die regionale Schieflage bei der Windenergieerzeugung verfestigt sich so weiter.

Bis Februar 2026 waren die Ausschreibungen noch um den Rückstand aus den Vorjahren erhöht, dass jetzt im Mai wirklich nur noch ca. 2500MW ausgeschrieben werden, ist angesichts des Backlogs von abgewiesenen 4413 MW im Februar und vermutlich zahlreichen weiteren zwischenzeitlichen Baugenehmigungen fatal!

Fallbeispiel

Bevor ich mögliche Lösungen nenne, möchte ich an einem konkreten Beispiel zeigen, wie schmerzhaft die aktuelle Situation sein kann. Man muss dazu sagen, “unser” Windprojekt hat auch wirklich ziemliches Pech gehabt, aber nun versucht, das beste draus zu machen, und die Perspektive ist unklar.

Es geht um das Projekt Bürgerwind Höhenkirchner Forst. Angeleiert wurde das Projekt von drei Anliegergemeinden an diese Forstfläche, Höhenkirchen-Siegertsbrunn im Westen, Egmating im Südosten und Oberpframmern im Nordosten unter wohlwollender Begleitung durch die beiden Landkreise München und Ebersberg. Weitere Infos und Präsentationen finden sich auf der verlinkten Webseite. Er ist einer von zahlreichen Kleinwindparks in den Wäldern um München, die unser nachfolgend geschildertes Problem glücklicherweise nicht hatten und daher schon in Umsetzung oder in Betrieb sind.

Projektstart war 2019 (die Idee wohl noch älter). Da musste man neben den “Konzentrationsflächen”, die der Regionale Planungsverband 2014 festgelegt hat, auch mit den bayerischen Abstandsregeln “10H” planen. Aus Rücksicht auf die umliegenden Gemeinden und den Wespenbussard, der weiter südlich zuhause ist, wurden drei WEA ziemlich nahe beieinander geplant (aber auf einer Nord-Süd Linie, so dass beim üblichen Westwind keine Abschattung zu erwarten ist). Blöderweise war einer der Standorte nahe an der Grenze zwischen Wasserschutzzone IIIA (zulässig) und II (Sperrgebiet). Umfangreiche Maßnahmen zum Grundwasserschutz im Bau und auch im Betrieb wurden festgelegt und sind Teil des Bauantrags. Falls jemand nun denkt “OMG, wie kann man nur”: unsere Forste sind mit Wasserschutzgebieten vollgepflastert. Jede Gemeinde hat einen oder etliche Brunnen, und zu jedem Brunnen gehört entsprechend der Grundwasserflussrichtung, im wesentlichen von Süden, einige Quadratkilometer Wssserschutzzone IIIA und IIIB, ein Fleckchen Forst ohne sowas zu finden ist schwer, und die anderen Kriterien für den Standort müssen ja auch gelten. Das Grundwasser ist hier 20-30 Meter tief unten, da ist also reichlich Deckschicht, es ist keineswegs so, dass man bei Ausheben einer Baugrube nass würde. Entsprechend folgte auch die Baugenehmigung im Oktober 2023. Mit dieser in der Tasche wurde entsprechend auch Ende 2023 das Ausschreibungsgebot bei der BNetzA eingereicht.

Sofort wurde vom VLAB (“Verein für Landschaftspflege, Artenschutz und Biodiversität”, einem Verein von Windkraftgegnern, die so ziemlich gegen jedes Windprojekt klagen) Klage eingereicht. “Das übliche”… eher nicht so üblich hatte sich der damalige Ottobrunner CSU-Bürgermeister (in Ottobrunn hat auch ein VLAB-Aktivist seinen Sitz) in den Monaten darauf entschieden, ebenfalls zu klagen - untypischerweise ohne dafür einen Gemeinderatsbeschluss herbeizuführen. Zentrales Anliegen beider Klagen war der Grundwasserschutz. Leider war die Klage des VLAB in unserem Fall erfolgreich. Die Abstimmung zwischen Genehmigungsbehörde und dem zu diesem Zeitpunkt windkraftkritisch geführten Wasserwirtschaftsamt war nicht rund gelaufen, auch vor Gericht gab es widersprüchliche Aussagen der Behörden. Das Urteil: der Bescheid ist nicht aufgehoben, aber so nicht vollziehbar. Eine “Heilung” kann in Abstimmung zwischen Antragsteller und Genehmigungsbehörden durch weitere Auflagen erreicht werden. Nicht zu halten war der Standort der einen WEA, die dem Brunnen am nächsten gewesen wäre. Zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung galt die 10H-Regel nicht mehr - das Gericht war auf Basis der aktuellen Rechtslage zu der Überzeugung gelangt, dass die WEA auch anders im Wald hätten verteilt werden können. Würden wir den Standort nach neuem Recht maximal ausreizen und insgesamt 11 WEA aufstellen, dann wäre sogar der kritische Standort genehmigungsfähig, weil anders die Maximalzahl nicht unterzubringen wäre, aber da wir ja nur viel weniger Anlagen bauen wollten, war diese Überlegung hinfällig.

Nun haben wir also drei EEG-Ausschreibungsgewinne datiert Ende 2023. Für die wegfallende Anlage mussten wir 167000 Euro Strafe zahlen, denn der Zuschlag ist auf genau die Anlage an genau dem in dieser Baugenehmigung bezeichneten Standort festgelegt. Die anderen müssen nach §36e EEG binnen 36 Monaten in Betrieb gehen, was aber auf Antrag um maximal 18 Monate verlängert werden kann. Um trotz dieser Nachteile einen “Business Case” zu haben, wie man so schön sagt, haben sich die Initiatoren im Oktober 2024 entschieden, drei weitere WEA in einer Linie weiter nordöstlich zu planen, so dass wir insgesamt fünf WEA haben werden. Laut Projektwebseite wurde der Ergänzungsbescheid für die zwei WEA aus der ersten Runde im Oktober 2025 erteilt, und die Genehmigung der drei weiteren im Dezember.

Zweifellos waren die drei neuen WEA nun bei der Ausschreibungsrunde vom 1. Februar 2026 im Rennen, sind aber leer ausgegangen.

Wäre es anders gegangen?

Bürgerwindparks müssen nicht in die Ausschreibung gehen, allerdings setzt das EEG enge Vorgaben daran, was ein Bürgerwindpark ist, und wie man sich dann verhalten muss:

zunächst gilt die Definition von §3 EEG Nummer 15:

  1. „Bürgerenergiegesellschaft“ jede Genossenschaft oder sonstige Gesellschaft,

a) die aus mindestens 50 natürlichen Personen als stimmberechtigten Mitgliedern oder stimmberechtigten Anteilseignern besteht,
b) bei der mindestens 75 Prozent der Stimmrechte bei natürlichen Personen liegen, die in einem Postleitzahlengebiet, das sich ganz oder teilweise im Umkreis von 50 Kilometern um die geplante Anlage befindet, nach dem Bundesmeldegesetz mit einer Wohnung gemeldet sind, wobei der Abstand im Fall von Solaranlagen vom äußeren Rand der jeweiligen Anlage und im Fall von Windenergieanlagen von der Turmmitte der jeweiligen Anlage gemessen wird,
c) bei der die Stimmrechte, die nicht bei natürlichen Personen liegen, ausschließlich bei Kleinstunternehmen, kleinen oder mittleren Unternehmen nach der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) oder bei kommunalen Gebietskörperschaften sowie deren rechtsfähigen Zusammenschlüssen liegen, und
d) bei der kein Mitglied oder Anteilseigner der Gesellschaft mehr als 10 Prozent der Stimmrechte an der Gesellschaft hält,

wobei mit den Stimmrechten nach Buchstabe b in der Regel auch eine entsprechende tatsächliche Möglichkeit der Einflussnahme auf die Gesellschaft und der Mitwirkung an Entscheidungen der Gesellschafterversammlung verbunden sein muss, es beim Zusammenschluss von mehreren juristischen Personen oder Personengesellschaften zu einer Gesellschaft ausreicht, wenn jedes der Mitglieder der Gesellschaft die Voraussetzungen nach den Buchstaben a bis d erfüllt und es bei einer Gesellschaft, an der eine andere Gesellschaft 100 Prozent der Stimmrechte hält, ausreicht, wenn die letztere die Voraussetzungen nach den Buchstaben a bis d erfüllt,

Da es geplant ist, den Windpark als GmbH&Co KG aufzusetzen, und zunächst den Bürgern der Anliegergemeinden zur Zeichnung anzubieten, was nach Erfahrung in Nachbarorten binnen Stunden oder Tagen voll platziert ist, können wir diese Anforderungen vermutlich leicht erfüllen. Aber die Komplexität der Vorgaben erklärt schon, dass man bisher diese Route nicht gegangen ist, sondern sich lieber über die Ausschreibung das “Ticket” zur Einspeisung geholt hat. Konkret für einen Windpark kommen nämlich noch die Anforderungen des §22b EEG dazu (Auszüge):

(1) Die Ausnahme von dem Erfordernis eines wirksamen Zuschlags nach § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 ist nur zulässig, wenn

  1. der Bundesnetzagentur mitgeteilt worden ist, dass die Windenergieanlagen an Land Anlagen einer Bürgerenergiegesellschaft sind,
  2. diese Mitteilung der Bundesnetzagentur spätestens drei Wochen nach Erteilung der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zugegangen ist und in der Mitteilung die Registernummer angegeben ist und
  3. die Bürgerenergiegesellschaft sowie ihre stimmberechtigten Mitglieder oder Anteilseigner, die juristische Personen des Privatrechts sind, und die mit diesen jeweils verbundenen Unternehmen nach Artikel 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in den vorangegangenen drei Jahren keine weiteren Windenergieanlagen an Land in Betrieb genommen haben.

(4) Das Vorliegen der Anforderungen nach § 3 Nummer 15 ist zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme und danach alle fünf Jahre gegenüber dem Netzbetreiber nachzuweisen. Der Nachweis muss für die folgenden Zeiträume erfolgen:

  1. bei der erstmaligen Nachweisführung für die zwölf Monate, die der Meldung nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 vorangegangen sind, wobei bezüglich der Anforderungen nach § 3 Nummer 15 Buchstabe a, c und d der Nachweis für den Zeitraum des Bestehens der Bürgerenergiegesellschaft ausreicht, wenn dieser Zeitraum kürzer ist, und
  2. bei allen weiteren Nachweisführungen jeweils für die zwölf Monate, die dem Zeitpunkt der Nachweisführung vorangegangen sind.

Der Nachweis kann bei der erstmaligen Nachweisführung durch Eigenerklärung erfolgen; in diesem Fall muss die Bürgerenergiegesellschaft dem Netzbetreiber auf Verlangen geeignete Nachweise zur Überprüfung der abgegebenen Eigenerklärungen vorlegen. Wird der Nachweis nach den Sätzen 1 bis 3 nicht bis spätestens zwei Monate nach Ablauf der Fristen nach Satz 1 geführt, entfällt ab dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Ablauf der Frist nach Satz 1 folgt, der Vergütungsanspruch nach § 19 Absatz 1. Die Sätze 3 und 4 sind auf den Nachweis der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 2 entsprechend anzuwenden.

(5) Bürgerenergiegesellschaften sowie deren stimmberechtigte Mitglieder oder Anteilseigner, die juristische Personen des Privatrechts sind, und die mit diesen jeweils verbundenen Unternehmen nach Artikel 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 dürfen für drei Jahre ab der Mitteilung nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 keine Förderung nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung für weitere Anlagen derselben Technologie und desselben Segments in Anspruch nehmen. Eine Teilnahme an den jeweiligen Ausschreibungen nach § 28, § 28a oder § 28b ist während dieses Zeitraums nicht zulässig.

Was ein Scheiß! Wenn mir also innerhalb der 20 Jahre zu viele Gesellschafter aus dem Ort (zu weit) wegziehen, dann kann es mir passieren, dass die Förderung endet! Muss ich in den Beteiligungsvertrag eine Bleibensklausel einfügen? Wie müsste man die rechtssicher formulieren - wäre das überhaupt zulässig? Es kann ja auch der Erbfall eintreten und die Erben sitzen ganz woanders.

Nachträglich wechseln können wir schon deshalb nicht, weil die Meldung laut Absatz 1 Nummer 2 innerhalb von drei Wochen nach Baugenehmigung erfolgen muss.

Ob wir mit den neuen Anlagen Bürgerenergie spielen dürfen, während wir die vorigen zwei über die Ausschreibung eingetütet haben, ist auch fraglich. Absatz 1 Nummer 3 trifft nicht zu, weil die “alten” zwei ja noch nicht gebaut, also auch noch nicht in Betrieb genommen sind. Aber wir wollen für die natürlich auch Einspeisevergütung wie bezuschlagt. Soll ich Absatz 5 so lesen, dass die Teilnahme an Ausschreibungen (in der Zukunft) das konkretisierende Kriterium ist? Das würde passen, denn wir sind dann erstmal durch und werden keine weiteren planen. Wenn aber auch die Vereinnahmung der EEG-Vergütung aus den ausgeschriebenen gemeint ist, dann sind wir raus. Hätten wir die ersten drei als Bürgerenergie angemeldet, dann dürften wir die Nachbesserungsaktion mit den weiteren drei so nicht durchziehen, sondern müssten uns mit den zwei verbleibenden begnügen und drei Jahre abwarten. Ich mache mir jetzt nicht die Mühe, genau rauszufinden, ab welchem Ereignis die drei Jahre zählen.

Ich würde zusammenfassen: das Bürgerenergie-Modell ist im Gesetz maximal sperrig ausgestaltet und es ist kein Wunder, wenn es gemieden wird.

Wohl aufgrund der sinkenden Ausschreibungspreise ist auf der Liste bei der BNetzA trotz dieser Widrigkeiten eine deutliche Zunahme der §22b Meldungen ab Sommer 2025 sichtbar.

Momentan wäre es sehr attraktiv, weil für eine Inbetriebnahme(!) 2026 der Durchschnittswert aus 2024 von 7,32 ct/kWh gilt, der in Ausschreibungen momentan unerreichbar scheint. Aber schon Inbetriebnahme 2027 landet wohl beim Durchschnittswert von nach meiner Berechnung 6,62 ct.

Eine Beteiligung an einem Projekt auf Ausschreibungsbasis hat ein komplett anderes Timing als sie für Bürgerenergie erforderlich ist: der Prospekt für die KG wird erst nach dem Zuschlag in der Ausschreibung erstellt, weil dann die Prognosezahlen auf Basis des gesicherten Strompreises gerechnet werden können. Dieser Prospekt muss dann noch von der BaFin genehmigt werden, und dann können die Bürger die Anteile zeichnen.
Bei der Bürgerenergie muss dagegen die Gesellschaft schon existieren, wenn die Baugenehmigung ankommt, damit die Meldefrist bei der BNetzA eingehalten werden kann. Ein Prospekt kann den Strompreis auf Basis der Bekanntmachung ansetzen, muss dazu aber das Inbetriebnahmejahr kennen. Aber Unwägbarkeiten bei der Baugenehmigung können dieses Datum verschieben, so dass das zeitliche Risiko auch zum Vergütungsrisiko wird. Außerdem wird man in so einem Fall das Zahlungsdatum für den Großteil der Beteiligungssumme weit in die Zukunft verlegen, weil man das meiste Geld ja erst bei Baubeginn für den Anlagenkauf und die Bauleistung braucht. Es muss einen Plan geben, wenn dann einzelne Gesellschafter doch nicht zahlen können.

Lösungswege

Nun zurück zur großen Politik. Die aktuelle Situation halte ich für miserabel. Die Ausschreibungsmengen passen nicht zur Pipeline an Projekten, die in den letzten Jahren erfreulicherweise angewachsen ist. Die durch frühere Fehlmengen erhöhten Aussschreibungsvolumina haben auch Zuversicht vermittelt, und das Schrumpfen auf das normale Jahreskontingent von 10 GW ist ernüchternd. Das ist geeignet, die Windkraft schon ohne weiteres Störfeuer von Frau Reiche abzuwürgen und wirtschaftlich instabile, auf Kante genähte Windparks zu erzeugen. Offenbar kann auch eine bessere räumliche Verteilung neuer Windenergie in Deutschland so nicht angereizt werden.

Das Problem: Schnellschüsse sind schwierig, weil das EEG bis 2028 so von der EU beihilferechtlich genehmigt ist und Änderungen ebenfalls genehmigt werden müssen, sonst müsste die BNetzA ihre Zusagen unter Vorbehalt stellen, und damit ist keine Investitionssicherheit gegeben.

  • eine regionale Aufteilung der Ausschreibungsvolumina sollte beihilferechtlich unproblematisch sein, stößt zwar Projektentwickler im Norden vor den Kopf, aber wäre aus Netzsicht vorteilhaft (siehe auch meinen vorigen Blogartikel “Referenzertragsmodell ist sinnvoll!”).

  • das Kernproblem ist aber die Ausschreibungsmenge. Die bestehenden Regeln für eine Erhöhung in §28 EEG sind nicht einschlägig: unzureichender Ausbau oder erhöhter Stromverbrauch sind rückwärtsschauende Kriterien, aber auch wenn wir bisher schwächeln, sind ja nun Wärmepumpen und Elektroautos im Trend, und der Ausbau sollte sich besser an dem absehbaren Bedarf in der Zukunft orientieren als an heute schon ablesbaren Stromverbrauchszahlen. Dazu kommt noch ein gesteigertes Interesse an Kostenunabhängigkeit von fossilen Importen.
    Was ich mir da vorstellen könnte: wie bei drohender Unterzeichnung eine Reduktion vorgenommen werden soll, könnte man bei erheblicher Überzeichnung eine Erhöhung der Menge auf Kosten künftiger Ausschreibungen festschreiben. Das erlaubt ein Vorziehen des Ausbaupfads, wenn auch keine Erhöhung des Gesamtvolumens - es würde zumindest rechtssicher eine schnelle Korrektur erlauben und die Erhöhung der Volumina in Abstimmung mit der EU zeitlich entkoppeln, das käme uns momentan sehr gelegen.
    Man könnte die Erhöhung auch an ein sinkendes Höchstgebot koppeln, z.B. für jede 250 MW Ausweitung sinkt das Höchstgebot um 0,1 ct/kWh - wenn es bei 2500 MW bei nun 7,25 ct/kWh liegt, würde es bei 3500MW bei 6,85 ct/kWh liegen oder bei 4500 MW bei 6,45 ct/kWh. Das ist immer noch mehr als die momentan ruinösen Gebote.

  • da Bürgerwindparks aufgrund ihrer Kleinteiligkeit tendenziell etwas unwirtschaftlicher sein werden als große Parks, könnte die gleichmäßigere Verteilung im Land auch durch eine Aufweichung der Bürgerenergie-Regeln begünstigt werden. Zunächst scheint mir unlogisch, warum einerseits die Anzahl WEA für ein Bürgerwindprojekt nicht limitiert ist, aber eine zeitliche Staffelung ausgeschlossen wird. Wenn man diese streichen würde und einen “Spurwechsel” durch Streichung der Drei-Wochen-Frist nach Genehmigung ermöglichen würde, dann würde das die Windenergie besser in die Fläche tragen. Dort sind meist Netzanschlüsse vorhanden, an denen genug Verbraucher hängen, so dass ein Netzengpass nicht gegeben ist (die angedachte Regelung von Frau Reiche wirft PV und Wind in einen Topf, obwohl die Erzeugungsprofile jahreszeitlich eher komplementär sind, wenn wegen PV abgeregelt wird, kann das auf Wind nur selten zutreffen). Das wäre nach meinem Dafürhalten auch beihilferechtlich ohne Konsequenz, weil es nur Verfahrensthemen betrifft, und die Bürgerwind-Zubaumengen ja im Folgejahr vom Ausschreibungsvolumen abgezogen werden (ersetzt daher nicht den vorigen Pumkt, sondern ergänzt ihn).

Das sind so meine Ideen zu der Sache.